Satzung

MIETERBUND FRANKFURT E.V. IM DEUTSCHEN MIETERBUND

seit 1947

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Mieterbund Frankfurt e.V. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
  2. Der Verein ist dem Landesverband Hessen und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e. V., Sitz Berlin, angeschlossen.
     

§ 2  Zweck des Vereins

1.    Der Verein bezweckt

  • den Zusammenschluss aller Mieter und Pächter in Frankfurt am Main und Umgebung mit dem Ziel, ihre Interessen in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens zu wahren, zu fördern und zu vertreten;
  • die Interessen der Mieter und Pächter durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen;
  • eine soziale und ökologische Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund zu verwirklichen, eine soziale Wohnungswirtschaft zu fördern sowie die Wohnverhältnisse zu verbessern;
  • die Förderung von Wohnungsgenossenschaften;
  • die Förderung und Erhaltung der im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen Wohnungsbestände;
  • die Bekämpfung des Mietwuchers.

2.     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Aufklärungsarbeit mittels öffentlicher Veranstaltungen und  Mitgliederversammlungen; 
  • die Vertretung der Interessen der Mieter und Pächter gegenüber den Vermietern und Verpächtern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen;
  • die Erteilung von Rechtsrat für Mitglieder und ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks.

3.     Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Mieter und Pächter können ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
  2. Andere natürliche oder juristische Personen können Fördermitglieder werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern. Fördermitgliedern stehen die Mitgliederrechte nach § 4 der Satzung nicht zu.
  3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags des potenziellen Mitglieds. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Eine mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt lebende Person (z.B. Ehegatte) kann auf seinen Antrag Mitglied (Partnermitglied) werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Das Partnermitglied ist in vollem Umfang leistungsempfangsberechtigt, jedoch nicht stimmberechtigt. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Haushalts gebunden. Bei Auflösung des gemeinsamen Haushalts endet die Partnermitgliedschaft automatisch, kann aber auf Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft überführt werden.
  5. Das Mitglied ist verpflichtet, einen Wohnungswechsel sowie die Änderung der Bankverbindung dem Verein mitzuteilen. Kosten der Adressänderung und die Rücklastgebühren gehen zu Lasten des Mitglieds.

 

§ 4 Rechte der ordentlichen Mitglieder

  1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Der Vorstand kann Benutzungsregelungen für Vereinseinrichtungen beschließen, die das Mitglied zu beachten hat.
  2. Das Mitglied ist berechtigt, sich rechtlich beraten zu lassen. Die rechtliche Beratung ist kostenlos. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Die Einhaltung gesetzlicher oder gerichtlicher Fristen ist Sache des Mitglieds.
    Für weitergehende Tätigkeiten wie zum Beispiel die Anfertigung von Schreiben, das Führen von Schriftverkehr, elektronische Kommunikation etc. kann der Vorstand beschließen, dass und welche Unkostenbeiträge Mitglieder dafür jeweils zu zahlen haben, wobei auch angemessene Pauschalen bestimmt werden können.
  3. Das Mitglied ist in einer Rechtsschutzversicherung, die der Verein für seine Mitglieder abschließt, mietrechtsschutzversichert. Die Versicherungsprämie ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Rechtsschutz besteht nur für die Wohneinheit, für die die Mitgliedschaft besteht. Rechtsschutz wird gemäß den Rechtsschutzversicherungsbedingungen gewährt und setzt unter anderem voraus, dass das Mitglied bei Streitigkeiten mit dem Vermieter zunächst die Beratung des Mieterbundes Frankfurt e.V. in Anspruch genommen hat und der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung unternommen wurde und gescheitert ist.  Für den Eintritt der Versicherung gilt nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen eine dreimonatige Wartefrist.   

4.     Das Mitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.

 

§ 5   Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen regelmäßigen jährlichen Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr zu entrichten, der im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag des Januars des jeweiligen Kalenderjahrs zu zahlen ist. Der jährliche Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat. Dieser Beitragsteil wird treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung werden für jede Mahnung Mahnkosten erhoben. Die Höhe der Mahnkosten beschließt der Vorstand, wobei auch angemessene Kostenpauschalen festgelegt werden können.
  3. Die Höhe des Aufnahmebeitrags sowie die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch

        -  Kündigung des Mitglieds;

        -  Tod des Mitglieds;

        - Ausschluss des Mitglieds;

        - Ausschluss des Mitglieds im vereinfachten Verfahren.

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahrs möglich, erstmalig zum Ende des Kalenderjahrs, das auf das Jahr der Aufnahme in den Verein folgt. Die Kündigung des Mitglieds muss schriftlich erfolgen und der Geschäftsstelle bis spätestens zum 30. September des Jahrs zugehen.

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt. Die Mitgliedschaft kann in Bezug auf Angelegenheiten, die die Wohnung des verstorbenen Mitglieds betreffen, von einem Erben fortgeführt werden. Zur Fortführung ist eine schriftliche Erklärung des Erben nebst Vorlage einer Sterbeurkunde innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Tod des Mitglieds erforderlich.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten sich mit dem Zweck und den Zielen des Vereines nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Ebenso kann ein Ausschluss stattfinden, wenn sein Verhalten den Geschäftsbetrieb stört und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss über den Ausschluss Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte und etwaige Vereinsämter des Mitglieds.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands im vereinfachten Verfahren aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder trotz zweifacher Mahnung mit einem Betrag in Höhe mindestens eines Jahresmitgliedsbeitrags in Verzug ist. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss wirksam.

 

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8  Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht durch diese Satzung oder zwingendes Gesetzesrecht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand Mitarbeiter berufen sowie auch eine Geschäftsordnung beschließen.
  2. Den Vorstand des Vereins bilden der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers ist der Kassierer.
  3. Gesetzlicher Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schriftführer. Beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, übernimmt der Vertreter die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Restvorstand kann aber auch ein Vereinsmitglied bestimmen, das die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnimmt.

 

§ 9  Die Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die ihr durch diese Satzung oder zwingendes Gesetzesrecht zugewiesen sind, insbesondere über

  • den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss;
  • die Wahl und die Entlastung des Vorstands;
  • die Wahl des Rechnungsprüfers;
  • die Höhe des Aufnahme- und des jährlichen Mitgliedsbeitrags;
  • Satzungsänderungen;
  • die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen, dem Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossenen Mieterverein.

2.   Die Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen per E-Mail/Brief sowie durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Vereins und durch Aushang in der Geschäftsstelle des Vereins ein. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.   Antrags- und stimmberechtigt sind Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben.

4.   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung keine andere Regelung getroffen ist. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

5.   Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in das alle gefassten Beschlüsse  aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Alle Wahlen erfolgen aufgrund einer Vorschlagsliste des Vorstandes. Die Wahlart wird vom Vorstand bestimmt.

 

§ 10  Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

  1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Der Rechnungsprüfer ist verpflichtet, jährlich nach Schluss des Geschäftsjahrs eine Prüfung der Kassenführung, der Bücher und Belege vorzunehmen und darüber schriftlich Bericht zu erstatten.

 

§ 11    Ämter     

  1. Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich Tätige für ihre in Ausübung der Tätigkeit anfallenden notwendigen tatsächlichen Auslagen Aufwendungen erhalten, wobei auch angemessene Pauschalen festgelegt werden können.

 

§ 12   Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 13  Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Die Versammlung beschließt über die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Hessen, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.  

 

§ 14  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist der Ort des Vereinssitzes.

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